Kann die versicherte Person zwar einzelne berufliche Tätigkeiten ausüben, die isoliert aber keinen Sinn ergeben, lässt dies die Leistungspflicht des Versicherers nicht entfallen.
Enthalten diese Erklärungen die selbstbezügliche Aussage, dass eine Leistungspflicht nicht begründet werden soll, liegen unverbindliche Absichtserklärungen vor.
Liegt ein Arbeitsunfall in vorgenanntem Sinne vor, so ist die gesetzliche Krankenversicherung von ihrer Leistungspflicht befreit; es bestehen keine Ansprüche gegenüber der Krankenkasse (Abs.
Im Regelfall resultieren aus einem Schuldverhältnis Leistungspflichten, wobei die eine Leistung fordernde Partei Gläubiger heißt und die eine Leistung erbringende Partei Schuldner genannt wird.