Das Gericht prüft bei der einseitigen Erklärung nur, ob ein erledigendes Ereignis stattgefunden hat, und ob die ursprüngliche Leistungsklage zulässig und begründet war.
Dagegen wird bei der Verpflichtungsklage und der Leistungsklage, grundsätzlich auch bei einer Feststellungsklage, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt.
Der Beginn der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist setzt grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger seinen gegen den Schuldner gerichteten Anspruch im Wege der Leistungsklage geltend machen kann.