Der Bestimmungskauf unterscheidet sich dadurch von der Wahlschuld, dass der Käufer zwar auch bei letzteren aus mehreren Leistungsgegenständen wählen kann, diese sind jedoch hinsichtlich ihrer Eigenschaften bereits bestimmt.
Dies bedeutet, dass der Schuldner bei Untergang des konkretisierten Leistungsgegenstandes aufgrund Unmöglichkeit von seiner Leistungspflicht befreit wird.
Hat zumindest eine der Parteien an der endgültigen Entscheidung über den konkreten Leistungsgegenstand ein besonderes Interesse, liegt eine Wahlschuld vor.
So gibt es Konstellationen, in denen die Vertragsparteien den Vertragsgegenstand nicht von vornherein festgelegt haben, sondern die Bestimmung des Leistungsgegenstandes einer Partei überlassen haben.
Bei einer Gattungsschuld, bei der der Leistungsgegenstand nur anhand von Gattungsmerkmalen bestimmt ist, tritt Unmöglichkeit erst beim Untergang aller Elemente der Gattung ein.
Das Recht zur Selbstvornahme berechtigt den Gläubiger dazu, den Mangel am Leistungsgegenstand selbst zu beheben und die hierfür erforderlichen Kosten vom Schuldner zu fordern.