Für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist zu prüfen, ob der Schadenfall durch das Verhalten des Versicherungsnehmers eingetreten ist und ob er den Schaden grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht hat.
In Fällen der Versicherungspflicht ist der Versicherer regelmäßig auch dann zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer etwa wegen Prämienverzug, Kündigung oder Verletzung von Obliegenheiten Leistungsfreiheit besteht.
Im deutschen Privatversicherungsrecht bezeichnete das Alles-oder-nichts-Prinzip das Prinzip, nach dem ein nicht vertragsgemäßes Verhalten des Versicherungsnehmers die volle Leistungsfreiheit des Versicherungsgebers als Rechtsfolge verknüpfte.
Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen oder sich im Versicherungsfall auf die Leistungsfreiheit berufen.