Trat ein Leibeigener gegen den Widerspruch seines Herrn in die Bürgerschaft ein, so musste er, sofern er die Leibeigenschaft anerkannte, nur die geschuldete Zahlung (Zins oder dessen Ablösung) bezahlen.
Der seelische Zwiespalt, immer noch Leibeigener zu sein, und die Sehnsucht nach Freiheit und Selbstbestimmung belasteten ihn; letztere würde sich zeitlebens wie ein roter Faden in seinen Werken finden.
Leugnete er seine Leibeigenschaft, so konnte er sich allein (ohne Eidhelfer) von der Leibeigenschaft befreien, indem er den Eid ablegte, kein Leibeigener eines eventuell widersprechenden Herrn zu sein.