Trotz seiner Lage auf ehemals kurkölnischem Gebiet war das Schloss stets ein eigenständiges Gut ohne Lehnspflicht gegenüber dem kölnischen Kurerzbischof.
Mit der Veränderung des Lehnswesens und als Folge von Kriegen entwickelte sich die ursprünglich auf Gegenseitigkeit beruhende Lehnspflicht häufig einseitig.
Dazu kam es, weil sich die buchonische Ritterschaft in ihren Rechten durch den Abt beeinträchtigt sah und deshalb ihren Lehnspflichten nicht mehr nachkommen wollte.