Eine spezielle Realisierung des egalitär-familienbezogenen Doppelversorgermodells bildet das Teilen eines Arbeitsplatzes (Jobsharing) durch Eheleute oder Lebenspartner mit Kindern.
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte werden bis zu einem Betrag von 2.600 € nicht angerechnet, für den Ehe- oder Lebenspartner bleiben zusätzlich 614 € anrechnungsfrei.
Bei vollstationärer Unterbringung hat jeder Elternteil und der Ehegatte/Lebenspartner des Hilfeempfängers einen Kostenbeitrag aus dem durchschnittlichen Einkommen des gesamten vorangegangenen Kalenderjahres zu zahlen.