Weder das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes noch die Landesverwaltungsgesetze generieren aber eine allgemein verbindliche Amtssprache, sondern lediglich eine im von diesen Gesetzen abgedeckten sachlichen Bereich.
Damit kam die Veränderung und Aufwertung seines Amts zum Ausdruck, denn er war der erste Leiter dieser Behörde, nachdem das Landesverwaltungsgesetz von 1883 die Leitungsbefugnis des Oberpräsidenten aufgehoben hatte.