Auf Klage der Initiatoren des Volksbegehrens erklärte das Hamburgische Landesverfassungsgericht die Vorgehensweise für verfassungswidrig und machte die Eingriffe (ebenfalls in Teilen) rückgängig.
Erklärt das Bezirksamt das Verfahren für nicht zulässig, kann die Initiative gegen diese Entscheidung vor dem Landesverfassungsgerichts Klage einreichen.
Das Landesverfassungsgericht stellte die Verfassungswidrigkeit des Landeswahlgesetzes wegen ungleicher Stimmengewichtung und der Möglichkeit der deutlichen Überschreitung der verfassungsrechtlich normierten Höchstzahl an Abgeordneten fest.
In der Zeit von 1992 bis 1996 war er zudem im zweiten Hauptamt Richter am Oberverwaltungsgericht, in den Jahren 1995–1996 überdies Richter am Landesverfassungsgericht.
Die Ausschussmitglieder sind zugleich Mitglieder des besonderen Ausschusses im Sinne der Landesverfassung, dem die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts obliegt.