Üblicherweise musste dieser Vorschlag von einer oder mehreren übergeordneten Instanzen bestätigt werden, meist vom jeweiligen Bischof oder Landesherrn.
Vielfach betrachteten die Landesherren die Werke ihrer Komponisten als ihr persönliches Eigentum, und im schnellen Wandel der Modeströmungen wurden die Kompositionen vernichtet.