Die Besatzung bat weder um Landeerlaubnis, noch meldete sie, den allgemeinen Standards entsprechend, nach jeweils 1000 gesunkenen Fuß (ca. 305 Meter) ihre Flugposition.
Hier haben Motorflugzeuge mit einem zulässigen Höchstgewicht bis 2 t, Hubschrauber, Motorsegler, Segelflugzeuge sowie Ultraleichtflieger eine Landeerlaubnis.
Um 21:18:53 Uhr teilte die Besatzung der Flugsicherung mit, dass sie die Anflugbefeuerung gesichtet habe, und der Fluglotse erteilte die Landeerlaubnis.
Überdies stellte das Untersuchungsteam fest, dass die Geschwindigkeit während des Endanflugs 150 km/h zu hoch war und die Piloten vom Kontrollturm noch keine Landeerlaubnis erhalten hatten.
Hier haben Motorflugzeuge mit einem zulässigen Höchstgewicht bis 10 t, Hubschrauber, Motorsegler, Segelflugzeuge sowie Ultraleichtflieger eine Landeerlaubnis.