In allen Registern herrscht das so genannte Antragsprinzip vor, wonach die Beteiligten auch einen Löschungsantrag für eingetragene Rechte oder Tatsachen beim zuständigen Register meist formgerecht zu stellen haben.
Soll mithin eine Grundschuld gelöscht werden, so stellt meist der Schuldner den Löschungsantrag und der Kreditgeber muss bewilligen, also der vorgesehenen Löschung im Wege der öffentlichen Beglaubigung zustimmen.
Löschungsantrag und Löschungsbewilligung müssen nicht physisch verbunden – beispielsweise geöst – sein, die getrennte Einreichung ist ohne weiteres möglich.
Materiell werden im Einspruch und der Nichtigkeitsklage im Wesentlichen die gleichen Fragen wie in einem Löschungsantrag diskutiert, aber eben ein Patent betreffend, nicht ein Gebrauchsmuster.