Ein weiteres Beispiel stellt das Recht auf Kurzberichterstattung dar, das Fernsehsendern gegenüber Veranstaltern von bedeutenden Ereignissen einen Anspruch einräumt, über diese in Bild und Ton zu berichten.
Die Kurzberichterstattung darf allerdings ausschließlich in allgemeinen Nachrichtensendungen, unter Einhaltung von Fristen für die Ausstrahlung sowie unter Angabe der Quelle des Bildmaterials erfolgen.
Unentgeltliche Kurzberichterstattung ist nur über öffentlich zugängliche Veranstaltungen und Ereignisse möglich, wenn sie von allgemeinem Informationsinteresse sind (§ 5 Abs.
Auf der Pressefreiheit beruhen zahlreiche Privilegien der Presse, etwa die Auskunftsansprüche gegen Behörden, das Recht auf Kurzberichterstattung sowie strafprozessuale Sonderbestimmungen, beispielsweise Beschlagnahmeverbote und Zeugnisverweigerungsrechte.