Während der Eigenhandel nicht kundenorientierte Transaktionen beinhaltet, kann die Marktpflege beispielsweise in der Kurspflege für als Ergänzungskapital anerkannte Genussscheine bestehen, muss sich aber dann auf lediglich 3 % des Emissionsbetrages beschränken.
Ein legitimer Grund liegt demnach auch dann vor, wenn der Bankkunde mit seiner Bank vertraglich ausdrücklich die Kurspflege bei einer Emission vereinbart hat.
Auch heute noch ist es die Regel, dass alle Vorgänge eines Börsengangs einschließlich der Finanzanalyse und der Kurspflege von verschiedenen Abteilungen der gleichen Bank durchgeführt werden.
Der ursprüngliche Emittent ist auf dem Sekundärmarkt nicht mehr beteiligt, es sei denn, er kauft dort die Finanzinstrumente zurück (etwa durch Rückkaufvereinbarung oder Kurspflege).