Das Bundesverfassungsgericht zählt die Kunstfreiheit zu den Kommunikationsgrundrechten und erachtet es daher als wesentlich für die demokratische Grundordnung.
Sofern ein Kunstwerk einen sakralen Hintergrund besitzt, stehen Kunstfreiheit und Glaubensfreiheit wegen ihrer unterschiedlichen Schutzzwecke nebeneinander.
Bei der Kollision der Kunstfreiheit mit Grundrechten anderer Bürger wie der Eigentumsgarantie erfordert die praktische Konkordanz ebenfalls eine Güterabwägung.
Um durch die Kunstfreiheit geschützt zu sein, muss sie – rein rechtlich gesehen – eine schöpferische Gestaltung aufweisen, das heißt, als fiktive oder karikaturhafte Darstellung erkennbar sein.