Bei Vereinbarung einer Telefonflatrate ist zunächst zu bestimmen, auf welche Formen von Telefongesprächen sich die Kostenpauschale (sogenannte Flatrate) bezieht.
Überprüft worden waren für den Zeitraum 2010 bis einschließlich 2012 die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern der Abgeordneten (Art. 8 BayAbgG), die Kostenpauschale (Art. 6 Abs.
Zusätzlich erhalten die Abgeordneten eine Kostenpauschale, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon von monatlich 1.280 Euro.