Für die Staatsschutzkammer gilt, ebenso wie für das Schwurgericht und die Wirtschaftsstrafkammer, der Konzentrationsgrundsatz, das heißt, alle Staatsschutzsachen müssen bei einer einzigen Staatsschutzkammer angesiedelt sein.
Der Konzentrationsgrundsatz (eine Prozessmaxime) bezeichnet das Bestreben, eine gerichtliche Verhandlung möglichst konzentriert, also ohne zu viele oder zu lange Unterbrechungen durchzuführen.