Konnexität bedeutet hier, dass die Forderung des Schuldners, der sein Zurückbehaltungsrecht ausübt, „aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht,“ stammen muss.
Im Spätmittelalter hing die Aufrechenbarkeit von der Konnexität (Herkunft aus dem selben Rechtsverhältnis), später auch von der gegenseitigen Fälligkeit und Beweisbarkeit ab.
Ein wichtiger Unterschied zum Zivilrecht, was die Voraussetzungen für das Zurückbehaltungsrecht betrifft, ist, dass keine Konnexität, also ein Zusammenhang zwischen der Sache und der Forderung erforderlich ist.