1895 wurde sein Lehrauftrag um die Gebiete schweizerisches und zürcherisches Privatrecht sowie schweizerisches Betreibungs- und Konkursrecht erweitert.
Insbesondere das 1889 ergriffene Referendum gegen das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht und das mangelnde Entgegenkommen der Freisinnigen bei der Wahlkreisreform trugen zur Verstimmung bei.
Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht bewirkt die Eintragung des Schuldners im Handelsregister u. U. die Anwendbarkeit der Konkurs- anstelle der Pfändungsbetreibung.
In neuerer Zeit steigt deshalb der Einfluss des angelsächsischen Rechts, besonders im Kapitalmarkt-, Kreditsicherungs-, Gesellschafts- und Konkursrecht.