Bei Nachschusspflicht haften ausgetretene Mitglieder auch dann für die Genossenschaft, wenn zwischen Austritt und Konkurseröffnung ein Jahr oder weniger liegt.
Die paulianische Anfechtung des schweizerischen Rechts ist die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts, das eine Person oder Unternehmung kurz vor Konkurseröffnung getätigt hat.
Von seinen vielen Gläubigern verzichteten bei Konkurseröffnung nur vier kleinere Gesellschaften, eine davon die Llanymynech-Steinbrüche, die ihm weiterhin teilweise gehörten.
Im Gegensatz zur Insolvenzmasse, die auch jenes Vermögen erfasst, das während des Insolvenzverfahrens erlangt wird, betraf die Konkursmasse nur jenes Vermögen, das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Schuldner gehörte.