Gegenüber dem vielbeachteten römischen Privatrecht, das gelegentliche Kodifikationen erfuhr, war das Verfassungsrecht weitgehend ungeschriebenes Recht.
Das Werk gründete tief in der privatrechtlichen Lehre und bemühte sich um die Darlegung eines Musterfalls für eine vollständige Kodifikation des Zivilrechts.
Diese Normen entstammen vielmehr verschiedensten Rechtsgebieten und bilden – anders als etwa das Bergrecht auf den ersten Blick kein zusammengehöriges Ganzes; eine Kodifikation besteht nicht.
In der französischen Rechtslehre ist ungeachtet der Kodifikation des von 1992 nach wie vor umstritten, ob es überhaupt ein geistiges Eigentum () geben könne.
Die Anordnung erfolgte mit dem Ansinnen, alle noch geltenden Kaisergesetze zusammenzustellen und darüber hinaus eine einheitliche Kodifikation des spätantiken römischen Rechts zu realisieren.
1859 konnte somit eine Kodifikation des Zivilprozessrechts, 1860 des Macaulaysche Strafgesetzbuch und 1861 eine Kodifikation des Strafprozessrechts von der britischen Krone erlassen werden.