Zum anderen bestimmt es die Voraussetzungen, unter denen eine Partei den Gegenstand des Rechtsstreites durch Klageänderung, Aufrechnung oder Widerklage noch im Rechtsmittelverfahren verändern, namentlich erweitern kann.
2 ZPO zulässige Klageänderung dar: Der Klageantrag wird dahingehend geändert, dass festgestellt werden soll, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war.
Der gewillkürte Parteiwechsel geschieht auf Betreiben einer Prozesspartei und stellt stets eine zustimmungsbedürftige Klageänderung dar, während der Parteiwechsel kraft Gesetzes von Amts wegen eintritt und keiner Zustimmung bedarf.