Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
In Kooperationsvereinbarungen (Modelle) regeln Jugendämter die Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Familiengerichten, Verfahrensbeiständen und Sachverständigen bei Kindschaftssachen.