Die Kinderzulage betrug 10 Prozent der Verletztenrente, Kinderzulage und Verletztenrente durften jedoch nicht höher sein als 85 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.
Im bisherigen Tarifsystem des öffentlichen Dienstes wurden Verheiratetenzuschlag und Kinderzulage nur einmalig für beide Partner gewährt, sofern beide im öffentlichen Dienst beschäftigt waren.