Das Kartellgesetz enthält im ersten Hauptstück das Kartellverbot (mit Ausnahmen beispielsweise für Bagatellkartelle), das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und Regeln für die Zusammenschlusskontrolle.
Der Inhaber von Immaterialgüterrechten kann sich somit nicht gegen Parallelimporte zur Wehr setzen, wenn die Ausübung seines Ausschliesslichkeitsrechts eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Kartellgesetzes darstellt.