Rechtlich wird zwischen gesetzlichen (oder ordentlichen) und vertraglichen (außerordentlichen) Kündigungsmöglichkeiten des Kreditvertrags unterschieden.
Im Gegenteil wurde nämlich, gerade wegen des nur als Provisorium angesehenen Straßenbahnbetriebs, diese frühzeitige Kündigungsmöglichkeit im Vertrag vorgesehen.