In Jugendstrafsachen oder Jugendschutzsachen wird das Schöffengericht als Jugendschöffengericht tätig, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist ().
In Abgrenzung zur Jugendkammer besteht keine Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts, wenn die Straftat nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört (Tötungsdelikte).