Denn Aspekte wie die beschriebene Begrenzung durch die Vergleichsmiete, aber auch Investitionsrücklage, Abschreibung, Kapitalkosten und Inflation werden hierbei außer Acht gelassen.
Diese Aufwendungen müssen tatsächlich anfallen; die Bildung einer Investitionsrücklage ist nicht berücksichtigungsfähig, es sei denn, der Eigentümer ist über eine Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich dazu verpflichtet, Rücklagen zu bilden.