Eine Überschreitung ist erst dann anzunehmen, wenn die Entscheidung der Einigungsstelle keine sachgerechte Interessenabwägung mehr enthält oder von sachfremden Motiven geleitet wird.
Dann ist im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung zu fragen, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist.
Ob diese Arten von Gründen eine bestimmte Kündigung rechtfertigen, hängt aber von weiteren Umständen, insbesondere einer Interessenabwägung im Einzelfall, ab.
Dieser ist durch einstweiligen Rechtsschutz nach einer Interessenabwägung zu erlangen und dient der Verhinderung von Nachteilen durch missbräuchliche Anfechtungsklagen.