Da der Unionsbürger seine europäischen Rechte nur im Geltungsbereich des Europarechts geltend machen kann, ist die sogenannte Inländerdiskriminierung europarechtlich zulässig.
Damit kann es nicht zu einer Inländerdiskriminierung kommen, da alle Unternehmen den nationalen gesetzlichen Regelungen des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sich die Geschäftshandlung auswirkt.
Ziel war es, Existenzgründungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu erleichtern sowie die Inländerdiskriminierung durch den Meisterzwang abzubauen.