Bei weiteren Übertragungen ist dann eine erneute Indossierung bzw. Zession nicht erforderlich, so dass die Papiere im Handel den Inhaberaktien ähneln und in Girosammelverwahrung genommen werden können.
Die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen erfolgt durch Abtretung bzw. bei verbrieften Aktien durch Übereignung der Aktienurkunden, bei Namensaktien durch Indossierung.