Das Nichtmitführen des Ausweises hatte eine Verhaftung und Identitätsfeststellung in der Polizeidienststelle bzw. in der Grenzkompanie sowie ein Ordnungsgeld zur Folge.
In engerem Sinne ist die staatsbürgerliche Pflicht gemeint, einen amtlichen Identitätsnachweis zu besitzen und auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörde (Gericht, Polizei) vorzulegen.
Letztlich wäre eine unfreiwillige Identitätsfeststellung durch die Polizei sowohl rechtswidrig als auch unverhältnismäßig (Grundrechtseingriff vs. unzufriedener Kunde).
Problematisch sind auch die verdachtsunabhängige Durchsuchung der Person und/oder mitgeführter Sachen im Rahmen der Schleierfahndung, da es sich hierbei im Vergleich zur Identitätsfeststellung um den ungleich schwereren Grundrechtseingriff handelt.
Sie dient neben einem Zugangskennwort dem Nachweis der Zugriffsberechtigung, beispielsweise für webbasierte Dienste, und kann in Kombination mit digitalen Personaldokumenten auch zur Identitätsfeststellung eingesetzt werden.
Festnahmegrund kann neben dem Fluchtverdacht bezüglich des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen sein, seine Identität zu offenbaren, oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv).
Wenn es bei der Identitätsfeststellung um die Feststellung einer Berechtigung geht, so wird vor allem im Bereich von Bankgeschäften von einer Legitimationsprüfung gesprochen.
Nicht zu verwechseln ist die Identitätsfeststellung mit der Identifizierung, die in der Gerichtsmedizin dazu dient, die Identität des Opfers festzustellen.