Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch besitzt keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern ergibt sich daraus, dass ein Hoheitsträger durch Verwaltungsakt oder sonstiges Verwaltungshandeln eine öffentlich-rechtliche Störungshandlung vornimmt.
Für das exklusive Nutzungsrecht kann der Urheber freilich eine angemessene Vergütung vereinbaren, auch wenn der Hoheitsträger aus der Verwendung des Landeswappens keine wirtschaftlichen Vorteile erzielt.
Verfassungsrechtlich ist die Amtspflichtverletzung jeder Rechtsverstoß gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Normen, die den exekutiven Hoheitsträger (Behörden) binden (Abs.