In der Literatur wird diese Forderung oft verschärft: Haupt- und Hilfsantrag müssten auf das gleiche Ziel gerichtet sein, eine Ansicht verlangt gar, dass beide sich gegenseitig ausschließen.
Bei der Eventualklage werden auch zwei Klageanträge gestellt, jedoch derart, dass der zweite Klageantrag mit der innerprozessualen Bedingung verknüpft ist, dass der erste Klageantrag keinen Erfolg hat (echter Hilfsantrag).
Als zusätzliche Voraussetzungen der Eventualklagehäufung tritt nach überwiegender Auffassung hinzu, dass Haupt- und Hilfsantrag einen wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhang aufweisen müssen.
Auch ein Hilfsantrag kann erneut unter einen Hilfsantrag (Hilfshilfsantrag) gestellt werden usw. Auch im Verwaltungsprozess können Hilfsanträge gestellt werden.