Sie stellt neue Anforderungen an die Hersteller von Bekleidung, Schuhen, Körperpflegeprodukten, Accessoires und Schmuck, Heimtextilien, Bettwäsche, Spielzeug, Elektronik und Videospiele, Bücher, Schulbedarf, Bildungsmaterialien und Wissenschaftsausstattungen.
Als Heimtextilien werden Waren des Kapitels 63 der Kombinierten Nomenklatur (Zolltarif) bezeichnet, welche für die Innenausstattung und Innendekoration verwendet werden.