Diesem Urteil zufolge kann ein Haushaltsgesetz in verfassungsrechtlicher Sicht als ausreichende Rechtsgrundlage für eine vorgesehene Subventionierung angesehen werden.
Sie werden deshalb nicht in das Haushaltsgesetz selbst aufgenommen, da darin nur die Einnahmen und Ausgaben des Staates im jeweiligen Haushaltsjahr geregelt werden.
Der Haushaltsausschuss ist ein ständiger Parlamentsausschuss, der für die Beratungen des Haushaltsgesetzes und für die Überwachung (parlamentarische Kontrolle) des Haushaltsvollzugs zuständig ist.