Neben einer Aufwandsentschädigung für den Hausbesorger stellte das Sperrsechserl eine Art Strafe für Personen, die nach 22 Uhr noch auf den Straßen unterwegs waren, dar.
Er zieht in die Wohnung des Hausbesorgers, wo er immer offensichtlicher als Gefangener gehalten und immer unverblümter beraubt wird, ohne dies noch recht wahrzunehmen.
Als deren wesentliche Verbesserung des Hausbesorgerrechtes gilt die Aufhebung der Anwesenheitspflicht für den Hausbesorger und die Verankerung seines unmittelbaren Entgeltanspruches gegenüber dem Hauseigentümer.
Zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zählt auch die laufende Pflege und Instandhaltung, zum Beispiel durch einen Hausbesorger oder ein dafür beauftragtes Unternehmen.
Als Sperrsechserl bezeichnete man in der österreichisch-ungarischen Doppelmonarchie ein Entgelt, das man an den Hausbesorger entrichten musste, damit dieser einem zwischen 22 Uhr und 6 Uhr das Haustor öffnete.