3 ArbGG setzt voraus, dass zwischen der Hauptklage und der Zusammenhangsklage ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang (hier Sachzusammenhang genannt) besteht.
Dabei ist zwischen den Fällen des Wegfalls der Anhängigkeit der Hauptklage vor der Verhandlung der Hauptsache (= Antragstellung) und nach Verhandlung der Hauptsache zu unterscheiden.