Die Zusageart hat bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen Auswirkungen auf die Portabilität, die Berechnung des unverfallbaren Anspruchs bei Ausscheiden und die sich daraus ergebenden Haftungsfolgen für den Arbeitgeber.
Die Haftungsfolge hat der Bundesgerichtshof in einem grundlegenden Urteil bestätigt, wonach die Kreditinstitute aus einer „harten“ Patronatserklärung regelmäßig einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen den Patron haben.