Im Jahr 2014 hat sie 390 Revisionen, 1.260 Rechtsbeschwerden, 2.264 Beschwerden gegen Verfahrenseinstellungen der landgerichtlichen Staatsanwaltschaften, 1.086 gerichtliche Beschwerden und 214 Haftprüfungen bearbeitet.
Auf besonderen Antrag des Beschuldigten (bzw. seines Verteidigers) oder nach Ermessen des Gerichts wird über die Haftprüfung nach einer mündlichen Verhandlung entschieden (Abs.
Zudem besteht durch die vorgesehene mündliche Verhandlung bei sich abzeichnender negativer Entscheidungstendenz des Gerichts die Möglichkeit, den Antrag auf Haftprüfung zurückzunehmen.