Diese Rechtsprechung verursachte aber sowohl praktische (Beweisprobleme, Gutachterkosten) wie auch dogmatische (Erfolgseintritt und damit Vollendungszeitpunkt) Probleme.
Die Rechtsprechung erblickt hierin – anders als einige Stimmen aus der Rechtslehre – eine Anspruchsgrundlage, mit der der Käufer eigene Aufwendungen zur Mangelbeseitigung ersetzt fordern kann, etwa Gutachterkosten.