Diese wurden von Arbeit und Naturalienleistungen befreit und stattdessen zur Zahlung von Geldleistungen an den Grundherrn verpflichtet, die bis zu 30 Prozent des Bruttoertrages betrugen.
Oft war der Kirchenzehnte auf den Grundherrn übergegangen, der sich auf Getreide und andere Produkte wie Kartoffeln, Rüben und Flachs erstreckte und vom Berechtigten auf dem Feld eingezogen („eingeheimst“) wurde.
Bei der deutschrechtlichen Erbpacht und der römischen Emphyteuse bezeichnete der Erbzins die feste, jährliche Abgabe des Pächters an den Grundherrn (Erbzinsherr).