Dieses Vorhaben ist jedoch verfassungsrechtlich bedenklich, sodass nach überwiegender Ansicht ein solcher Schritt nur nach vorheriger Grundgesetzänderung gangbar erscheint.
Die vier größten Länder haben jeweils sechs Stimmen und können gemeinsam die für Grundgesetzänderungen erforderliche Zweidrittelmehrheit verhindern („Sperrminorität“).
Zwar erklärte das Gericht die Grundgesetzänderung für grundsätzlich verfassungskonform, die Ausführungsbestimmungen wurden jedoch als verfassungswidrig eingestuft.
Die mehrseitig geforderte Erleichterung der Kooperation von Bund und Ländern bedürfte einer Grundgesetzänderung, die auch von vielen Hochschulverantwortlichen befürwortet wird.
Dementsprechend trug der Bundesrat die großen Grundgesetzänderungen, namentlich die Notstandsgesetze und die Reform der Finanzverfassung, mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit mit.
Nach dem Bund-Länder-Kompromiss von 2010 war bereits eine Optimierung der aktuellen Jobcenter vorgesehen, die wieder in einer gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung und einer Grundgesetzänderung mündete.