Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung der Eigentümer und Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks und gilt wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs auch für Rechtsnachfolger.
Das Traufrecht ist eine Grunddienstbarkeit, mit der dem Eigentümer eines Grundstücks das Recht eingeräumt wird, das Regenwasser auf das Grundstück des Nachbarn ablaufen zu lassen.
Während der Nießbrauch an allen Sachen und Rechten möglich ist, können Grunddienstbarkeit und beschränkte persönliche Dienstbarkeit lediglich an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bestellt werden.
Hier kann der Gestattungsvertrag als schuldrechtlicher Ersatz für eine Grunddienstbarkeit bzw. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit herangezogen werden.
Anders als die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewährt der Nießbrauch dem Nießbraucher nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands.
Die Grunddienstbarkeit wird – anders als die beschränkte persönliche Dienstbarkeit – nicht zu Gunsten einer bestimmten Person, sondern zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt.