Das Bestandsverzeichnis ist im deutschen Grundbuchrecht der erste Teil des Grundbuchblatts, in welchem die Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte mit den vom amtlichen Kataster vorgegebenen Katasterangaben eingetragen werden.
Die einzelnen Grundstücke eines Grundbuchblatts werden im Bestandsverzeichnis mit einer laufenden Nummer versehen, unter der die Katasterangaben folgen.
Als Abteilungen werden im deutschen Grundbuchrecht die verschiedenen, in sich abgeschlossenen Abschnitte eines Grundbuchblattes bezeichnet, die dessen Gliederung dienen.
Ein Aktivvermerk kann nur eingetragen werden, wenn das subjektiv-dingliche Recht, auf das er sich bezieht, im Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks bereits eingetragen ist oder gleichzeitig mit ihm eingetragen wird.
Das Hilfsregister besteht aus dem Gläubigerregister und dem Eigentümerregister; darüber können die Grundbuchblätter den Gläubigern und den Eigentümern zugeordnet werden.
Jedes Grundbuchblatt enthält chronologisch alle Daten über Kauf und Verkauf des Grundstückes und der darauf stehenden Gebäude, sowie alle damit verbundenen Rechte und Pflichten.