Das unbefugte Verändern oder Entfernen von Grenzzeichen stellt zudem nach den Vermessungs- und Katastergesetzen der Bundesländer eine Ordnungswidrigkeit dar.
Das Zerstören oder Verändern eines Grenzzeichens wird in den meisten Staaten der Welt als Ordnungswidrigkeit und/oder als Straftat geahndet, wenn ein Vorsatz vorliegt.
Der Erhalt dieser Grenzzeichen wurde daher in regelmäßigen Abständen einer Markungsrevision unterzogen, deren Ergebnisse schriftlich protokolliert wurden.
Der Obmann der Feldgeschworenen nimmt Anzeigen über den Verlust oder die Beschädigung von Grenzzeichen entgegen und teilt die Feldgeschworenen zur Dienstleistung ein.
Waren die Grenzzeichen eines Grubenfeldes unkenntlich geworden, so war jeder Grubenbesitzer berechtigt, bei der Bergbehörde die Erneuerung der Grenzzeichen zu beantragen.