Im „Niemandsland“ zwischen der Grenzlinie und den Sperranlagen befanden sich außerdem sogenannte Alarmstände, die nur bei Alarmauslösung von Grenzsoldaten besetzt wurden.
Der Prozess konnte nicht klären, ob der tödliche Schuss von einem der zwei Angeklagten oder einem dritten, zwischenzeitlich verstorbenen Grenzsoldaten abgegeben wurde.
In einem Mauerschützenprozess wurden die beteiligten Grenzsoldaten freigesprochen, weil ihnen weder eine Tötungsabsicht noch die individuelle Verantwortung für den Tod nachgewiesen werden konnte.
Im Weiteren wurde auch die innerdeutsche Grenze durch Minensperren, Selbstschussanlagen und gezielt schießende Grenzsoldaten immer umfassender gesichert.