Nachdem zunächst klargestellt wird, dass nur zwischenstaatliche – also durch völkerrechtlichen Gründungsvertrag ins Leben gerufene – Organisationen erfasst werden, bestimmt das Übereinkommen in Art.
Vorrechte und Immunitäten werden regelmäßig in den Gründungsverträgen der Organisationen nur kurz erwähnt und dann in separaten Abkommen ausführlich geregelt.
Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft kommt zum Zuge, wenn der Gründungsvertrag einer Gesellschaft mit einem Fehler belastet ist, der insgesamt zu seiner Nichtigkeit führt.
Während der Gründungsphase sind die Regelungen des Gründungsvertrages anzuwenden, nach Eintragung der Gesellschaft regelt die Satzung alle Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.
Diesen Problemen begegnet die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, indem sie die Gesellschaft trotz des fehlerhaften Gründungsvertrags als wirksam behandelt.
Entweder werden diese bereits durch die Gründungsverträge errichtet oder von den Hauptorganen der Organisation später als Nebenorgane einem bestimmten Organisationsbereich zugewiesen.
Ferner werden Organisationen durch einen entsprechenden Automatismus in ihren Gründungsverträgen oder zusätzlichen Abkommen der Mitgliedstaaten beendet.
Der schriftlich abzufassende Gründungsvertrag über die Errichtung einer Genossenschaft und rechtliche Veränderungen sind dem Genossenschaftsregister zur Eintragung einzureichen.