Der Artikel enthält schließlich ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot, das im 20. Jahrhundert während der Bürgerrechtsbewegung von besonderer Bedeutung war.
Auf der Grundlage von Diskriminierungsdefinitionen soll unter anderem eine Beweiserleichterung für Betroffene erreicht werden sowie bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot „wirksame, verhältnismäßige und abschreckenden Sanktionen“ eingeleitet werden können.
Kern des Gesetzes ist das Gleichbehandlungsgebot, ein vom Gesetzgeber ausgesprochenes Gebot an den Arbeitgeber wie den Arbeitnehmer, die geforderte Gleichbehandlung in seinem Wirkungsbereich sicherzustellen.
Er führt zunächst ein formelles „Gleichbehandlungsgebot“ als eine notwendige Voraussetzung jeder Gerechtigkeitstheorie ein, das er so formuliert: Schenke gleich(artig)en Interessen gleiche Beachtung.
Zahlreich und vielbeachtet sind die publizierten Ergebnisse seiner Forschungstätigkeit zur Rechtsetzungsdelegation, zur Abgrenzung von Rechtsetzungsbefugnissen von Gesetzgeber und Regierung, zur Eigentumsgarantie, zum Gleichbehandlungsgebot und zur staatlichen Willkür.
Geäußert wird sie vom Gesetzgeber insbesondere im Gleichbehandlungsgebot, das Arbeitgeber wie Arbeitnehmer in die Pflicht nimmt, die grundlegenden Aspekte der Menschenrechte in seinem Umfeld umzusetzen.
Es gibt ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot für alle Bürger, jedoch wurde ein zunächst vorgeschlagener Artikel zur Gleichstellung der Frau aus der endgültigen Fassung gestrichen.