Es handelt sich bei der Klageart also um eine Gestaltungsklage, weil das Gericht die Rechtslage unmittelbar gestaltet, ohne dass es einer Umsetzung durch die Verwaltung bedarf.
Auch kann man Leistungsklage, Gestaltungsklage und Feststellungsklage unterscheiden: auf Grund der Leistungsklage wird der Beklagte zu einer Leistung verurteilt, während die Gestaltungsklage die Rechtslage verändert („gestaltet“).